| Satzung |
| § 1 Sitz des Vereins, Geschäftsjahr |
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| § 2 Ziel / Zweck des Vereins |
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| § 3 Mitgliedschaft |
| Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. |
| § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder |
| Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen. |
| § 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft |
| Die Mitgliedschaft muß gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluß oder Tod des Mitgliedes. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muß durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Ausschluß eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grobem Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluß eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluß zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluß binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die die Mitgliederversammlung entscheidet. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt. |
| § 6 Mitgliedsbeiträge |
| Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Festgesetzte Jahresbeiträge sind auch bei Eintritt während des Geschäftsjahres mit dem Eintritt fällig. |
| § 7 Organe des Vereins |
Organe des Vereins sind:
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| § 8 Vorstand |
Der Vorstand besteht aus
Vorsitzender, Stellvertreter des Vorsitzenden und Geschäftsführer sind die gesetzlichen Vertreter des Vereins, je zwei vertreten den Verein gemeinsam. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstands ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben auf jeden Fall bis zur Neuwahl im Amt. Bei andauernder Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes übernimmt zunächst die Vorstandschaft kommissarisch dessen Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen. Sitzungen des Vorstands werden vom Vorsitzenden einberufen; die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. |
| § 9 Mitgliederversammlung |
| Mindestens einmal jährlich hat eine Mitgliederhauptversammlung stattzufinden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn der Vorstand dies im Vereinsinteresse für notwendig hält oder eine außerordentliche Hauptversammlung auf schriftlichen Antrag von mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird. Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich unter Einhaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen schriftlich und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen. Ausübung des Stimmrechts und Zahl der einem Vereinsmitglied (natürliche oder juristische Person) zustehenden Stimmen richtet sich nach der anliegenden Stimmrechtsordnung. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu stellen. Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Eine schriftliche Abstimmung in der Mitgliederversammlung wird auf Verlangen eines anwesenden Mitgliedes durchgeführt. Änderungen des Vereinszweckes oder der Satzung sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins können nur in einer zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der in dieser Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Über den Ablauf einer jeden Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. |
| § 10 Kassenprüfung |
| In der Jahreshauptversammlung sind zwei Kassenprüfer zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Rechnungsbelege, die ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen und in der Jahresmitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu berichten. |
| § 11 Auflösung des Vereins |
| Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Deutsche Reiterliche Vereinigung (FN) e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der Reiterjugend zu verwenden hat. Für Beschlüsse über die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamtes einzuholen. |
| § 12 Gerichtsstand / Erfüllungsort |
| Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Jesteburg. |
| Vorstehender Satzungsinhalt ist von der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 22. Januar 2000 beschlossen und in der Mitgliederversammlung vom 14.11.2009 zuletzt geändert worden. Die Satzung wurde am 15.März 2000 in das Vereinsregister - Geschäftsnummer VR 1441 - beim Amtsgericht Tostedt eingetragen |
| Stimmrechtsordnung zu § 9 Absatz 4 der Satzung (Anlage zur Satzung) |
| § 1 |
| Diese Stimmrechtsordnung regelt das Stimmrecht der Vereinsmitglieder für sämtliche Beschlüsse und Wahlen. |
| § 2 |
| Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, soweit diese volljährig bzw. als juristische Personen rechtsfähig sind. Ein Stimmrecht besteht nur für natürliche oder juristische Personen, die zum Zeitpunkt der Stimmrechtsabgabe Vereinsmitglieder sind. |
| § 3 |
| Jede natürliche Person hat eine Stimme. |
| § 4 |
| Jede juristische Person hat drei Grundstimmen. Hat die juristische Person in dem dem Geschäftsjahr voraus gegangenen Kalenderjahr ein Ranglistenturnier, das Deutsche Mounted Games Championat oder die Deutsche Mounted Games Einzelmeisterschaft ausgerichtet, erhält sie eine zusätzliche Stimme. Ist die juristische Person auf den Ranglisten des VRMGD für das dem Geschäftsjahr voraus gegangenen Kalenderjahr in der Jugend- und / oder offenen Klasse mit mehr als zwei Mannschaften vertreten, erhält sie ebenfalls eine (weitere) Zusatzstimme. |
| § 5 |
| Die Führung der Rangliste und Zuordnung der Mannschaften aus Zusammenschlüssen von Vereinen obliegt dem Vorstand. |
| § 6 |
| Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen. Die Vertretungsbefugnis, für eine juristische Person zu stimmen, ist vor Sitzungsbeginn schriftlich nachzuweisen. |
| § 7 |
| Diese Stimmrechtsordnung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung von drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder. Änderungen können nur in einer zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der in dieser Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Als Mitglied in diesem Sinne zählt jede Stimme. |
| Diese Stimmrechtsordnung wurde in der Mitgliederversammlung vom 14.11.2009 in Sottrum mit satzungsändernder Mehrheit beschlossen. |